Satzung

Satzung der Jenzig - Gesellschaft e.V.

 

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen Jenzig-Gesellschaft e.V.

(2) Er hat den Sitz in Jena / Thüringen.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Jena eingetragen unter Nr. VR 230422

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuer begünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde.

(2) Der Verein bezweckt insbesondere den Jenzigberg einer breiten Öffentlichkeit weiter zu erschließen und den Natur- und Umweltschutz zu fördern.

(3) Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
Die Pflege der Wanderwege, der Bergwiese und der Anlagen am Berg sowie der Pflege des Volksliedgutes.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. 

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die seine Ziele unterstützt (§2). Die Aufnahme von Personen unter 16 Jahren bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Sie haben kein Stimmrecht.

(2) Über den Antrag auf Aufnahme im Verein entscheidet der Vorstand.

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

(4) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Ende des Geschäftsjahrs möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

(5) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Dem Mitglied muss vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung beziehungsweise Stellungnahme gegeben werden.

(6) Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat nach Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.

(7) Bleibt ein Mitglied trotz Mahnung mit dem Beitrag über zwei Jahre im Rückstand, so wird seine Mitgliedschaft annulliert.

(8) Der Jenzigchor ist Bestandteil der Jenzig-Gesellschaft e.V. Der Eintritt in den Chor ist freiwillig.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Organe des Vereins 

Organe des Vereins sind:

§ der Vorstand

§ die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei dieser Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(2) In den Vorstand können weiterhin bis zu neun Personen, einschließlich des Leiters des Chores, gewählt werden. Die Funktionen werden im Vorstand festgelegt. 

(3) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Es besteht die Möglichkeit der Blockwahl.

(4) Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der Vorsitzende wird vom Vorstand aus seiner Mitte gewählt.

(5) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt angetreten haben. 

(6) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und gibt sich dafür eine Geschäftsordnung. Er hat insbesondere die Aufgabe zur Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und erstellt den Veranstaltungsplan und den Jahresabschluss.

(7) Die Vorstandsitzungen finden jährlich mindestens sechs Mal sowie nach Bedarf statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den Vorsitzenden, bei dessen Behinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden schriftlich unter Einhaltung einer Einladungsfrist von mindestens einer Woche. Vorstandssitzungen sind beschlussfähig, wenn mindestens fünf Vorstandsmitglieder – darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende – anwesend sind. 

(8) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

(9) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20 Prozent der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder in Textform durch elektronische Post unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag.

 

(4) Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden. 

Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Bestätigung und Entlastung des Vorstandes vorzulegen. Sie bestellt mindestens drei Rechnungsprüfer, die dem Vorstand nicht angehören, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

a) Wahl, Abwahl und Entlastung des Vorstandes

b) Aufgaben des Vereins

c) An- und Verkauf sowie Belastung von Grundbesitz

d) Beteiligung an Gesellschaften

e) Mitgliedsbeiträge

f) Satzungsänderungen

g) Auflösung des Vereins

(5) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

(6) Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

§ 9 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

(1) Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine Dreiviertel-Mehrheit der erschienenen oder vertretenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden war.

(2) Satzungsänderungen, die von Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern umgehend schriftlich oder elektronisch mitgeteilt werden.

§10 Protokollierung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem jeweiligen Versammlungsleiter und dem Protokollführer der Sitzung zu unterzeichnen.

§ 11 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine Dreiviertel -Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Wilhelm-Härdrich-Stiftung in Jena, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke der Heimatpflege und Heimatkunde sowie des Natur- und Umweltschutzes speziell für den Berg Jenzig, zu verwenden hat.

26.09.2022/HJR/JW/MR